Arbeitslosenversicherung

Die Beiträge der Arbeitslosenversicherung
Die Arbeitslosenversicherung ist bedingt Pflicht. Beitragsverpflichtet ist jeder Arbeitnehmer, außer Beamten, Richter und Berufssoldaten. In der Regel zahlen auch hier Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu gleichen Teilen, nach einem festgelegten Prozentsatz, bis hin zu einer Obergrenze, der so genannten Beitragsbemessungsgrenze. Als Basis für die Bestimmung des Beitrages wird die Höhe des Bruttolohnes herangezogen. Ausnahmen stellen die Geringverdiener dar. Ihr Beitrag wird komplett vom Arbeitgeber übernommen. Mit dem Arbeitslosengeldrechner kann die höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld berechnet werden.

Arbeitslosengeld
Die Arbeitslosenversicherung dient der Auszahlung des Arbeitslosengeldes. Die Auszahlung des Arbeitslosengeldes erfolgt an Arbeitssuchende, grob unterteilt in drei Stufen: Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld.

Arbeitslosengeld I
Arbeitslosengeld I beziehen alle, die Arbeitslos sind, sich rechtzeitig beim Amt gemeldet und die Anwartschaft erfüllt haben. Die Anwartschaft gilt als erfüllt, wenn mindestens 12 Monate lang ein Versicherungspflichtverhältnis bestanden hat. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht dann für 6 Monate, kann sich aber auf bis zu 12 Monate bzw. ab 55 Jahren auch bis zu 18 Monaten erhöhen. Danach fällt Arbeitslose automatisch unter Arbeitslosengeld II. Die Höhe des Arbeitslosengeldes I beträgt 60% des durchschnittlichen Nettoentgeldes, welches man zuvor erhalten hat. Arbeitslose, welche ein Kind haben erhalten 67%.

Arbeitslosengeld II
Arbeitslosengeld II gilt als Grundsicherung für die Arbeitssuchenden. Der monatliche Betrag, auf den der Arbeitssuchende Anspruch hat ist jedoch in der Regel wesentlich niedriger, als unter Arbeitslosengeld I. Hier gilt ein Pauschalbetrag, welcher aktuell festgelegt ist. Es existiert keine zeitliche Limitierung für diese Grundsicherung.